OLG Köln - Beschluss vom 27.08.2019
14 WF 74/19
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 144/18

Sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung eines OrdnungsgeldesVollstreckbare Umgangsregelung

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 14 WF 74/19

DRsp Nr. 2022/6545

Sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes Vollstreckbare Umgangsregelung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 25.03.2019 (Az. 19 F 144/18) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das sofortige Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit zutreffenden Erwägungen ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € auferlegt.