OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2023
13 WF 143/22
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
JZ 2023, 312
JZ 2023, 318
MDR 2023, 666
NJW-RR 2023, 771
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 104/21

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung einer EinigungsgebührVergleich in einem KindesschutzverfahrenPositive Kindeswohlprognose

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2023 - Aktenzeichen 13 WF 143/22

DRsp Nr. 2023/1404

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr Vergleich in einem Kindesschutzverfahren Positive Kindeswohlprognose

Auch wenn Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB von der Offizialmaxime beherrscht werden, können in solchen Verfahren von den Beteiligten Vereinbarungen getroffen werden, die sich als tatsächliche Grundlage für eine positive Kindeswohlprognose eignen und deshalb eine gerichtliche Entscheidung zum Schutz des Kindes entbehrlich machen.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.

Der Bezirksrevisor wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nummer 1003 Abs. 2 VV RVG im Rahmen der Verfahrenskostenhilfevergütung für die im Kindesschutzverfahren gemäß §§ 1666, 1666a BGB beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter.

Das betroffene im August 2018 geborene Kind S... lebte zuerst bei seiner Mutter. Mit der Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt ... im Juli 2020 war die Mutter nicht einverstanden. Das Jugendamt hat angeregt, der Mutter gemäß §§ 1666, 1666a BGB Teile der elterlichen Sorge zu entziehen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen.