OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.12.2023
16 WF 124/23
Normen:
ZPO § 114; BGB § 1567 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 2321/23

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren; Sprechen einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bedarfsgemeinschaft gegen ihr Getrenntleben

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 16 WF 124/23

DRsp Nr. 2024/4280

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren; Sprechen einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bedarfsgemeinschaft gegen ihr Getrenntleben

Eine zwischen den Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft spricht gegen ihr Getrenntleben. Eine zwischen den Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft nach SGB II spricht gegen ein Getrenntleben der Ehegatten und kann daher der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren entgegenstehen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 31.10.2023 (Az. 10 F 2321/23) wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Für die unbegründete Beschwerde wird eine Gebühr von 66,00 € erhoben.

Normenkette:

ZPO § 114; BGB § 1567 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren durch das Familiengericht Mannheim.