1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen des glaubhaft gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 27.500 € wird der dingliche Arrest in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, durch Hinterlegung des Betrages von 27.500 € den Arrest abzuwenden.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 9.200 €.
Die gemäß §§ 567 ff. ZPO entsprechend (§ 119 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 916 ff. ZPO; vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1077; OLG Celle, FamRZ 2013,
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