OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2015
9 UF 17/15
Normen:
ZPO §§ 567 ff.; BGB § 1378;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 301/14

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ArrestgesuchesAntrag auf dinglichen Arrest für einen vermeintlichen ZugewinnausgleichsanspruchAnnähernde rechnerische Darstellung der Anspruchshöhe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 9 UF 17/15

DRsp Nr. 2020/5932

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestgesuches Antrag auf dinglichen Arrest für einen vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruch Annähernde rechnerische Darstellung der Anspruchshöhe

Ein Antrag auf dinglichen Arrest muss einen vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruch im Einzelnen darlegen und die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch darstellen; diese Angaben müssen glaubhaft gemacht werden.

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen des glaubhaft gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 27.500 € wird der dingliche Arrest in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, durch Hinterlegung des Betrages von 27.500 € den Arrest abzuwenden.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 9.200 €.

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff.; BGB § 1378;

Gründe:

Die gemäß §§ 567 ff. ZPO entsprechend (§ 119 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 916 ff. ZPO; vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1077; OLG Celle, FamRZ 2013, 1917 m.w.N.) statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht das Arrestgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen.

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