OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2019
13 WF 79/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; RpflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567; ZPO § 569; ZPO §§ 103 ff.;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 292/15

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kostenausgleichs- und Festsetzungsantrags in einer TrennungsunterhaltssacheKeine materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Erstattungsanspruch im FestsetzungsverfahrenUnstreitige Einwendungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 13 WF 79/19

DRsp Nr. 2019/13536

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kostenausgleichs- und Festsetzungsantrags in einer Trennungsunterhaltssache Keine materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Erstattungsanspruch im Festsetzungsverfahren Unstreitige Einwendungen

Ein Festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO soll die Kostengrundentscheidung der Höhe nach beziffern; materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, sie sind zwischen den Parteien unstreitig.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 08.03.2019 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; RpflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567; ZPO § 569; ZPO §§ 103 ff.;

Gründe:

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Kostenausgleichs- und Festsetzungsantrags in einer Trennungsunterhaltssache.

Aufgrund eines Beschlusses des OLG vom 10.07.2018 haben der Antragsgegner von den Kosten der I. Instanz 60 % und denen der II. Instanz 55 % zu tragen, die übrigen Kosten die Antragstellerin (1280r).