Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12.08.2019 (Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach dem Antragsgegner die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt worden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach § 243 FamFG.
In Unterhaltssachen im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG ersetzt die Kostenvorschrift des § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften über die Verteilung der Kosten nach der ZPO (BGH, FamRZ 2011,
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