Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 21. August 2018 gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung i.V.m. der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. September 2018 in Änderung der vormals bewilligten Verfahrenskostenhilfe dem Antragsteller die Zahlung von Raten auferlegt.
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Die Frist des §
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