OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2018
9 WF 229/18
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 48/14

Sofortige Beschwerde gegen eine Ratenzahlungsanordnung bei Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 9 WF 229/18

DRsp Nr. 2019/11840

Sofortige Beschwerde gegen eine Ratenzahlungsanordnung bei Prozesskostenhilfe

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 21. August 2018 gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10. September 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung i.V.m. der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. September 2018 in Änderung der vormals bewilligten Verfahrenskostenhilfe dem Antragsteller die Zahlung von Raten auferlegt.

1.

Die Frist des § 120a Abs. 1 S. 4 (§ 76 Abs. 1 FamFG) von vier Jahren steht der Änderung nicht entgegen. Der angefochtene Beschluss ist vor Ablauf der 4-Jahresfrist, d.h. nach endgültiger Beendigung der Hauptsache, erlassen worden (zu diesem Erfordernis vgl. Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014 § 76 Rn. 151 m.N.), wie auch der Beschwerdeführer zutreffend im Rahmen seiner Beschwerde ausführt.