OLG München - Beschluss vom 26.10.2021
2 UF 1119/21
Normen:
ZPO §§ 567 ff.; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 538 F 8673/21

Sofortige Beschwerde gegen eine VorlageverfügungAblehnung eines Arrestantrages in Familienstreitsachen ohne mündliche VerhandlungSofortige Beschwerde nach Vorschriften der ZPO als statthaftes Rechtsmittel

OLG München, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 2 UF 1119/21

DRsp Nr. 2022/2042

Sofortige Beschwerde gegen eine Vorlageverfügung Ablehnung eines Arrestantrages in Familienstreitsachen ohne mündliche Verhandlung Sofortige Beschwerde nach Vorschriften der ZPO als statthaftes Rechtsmittel

Tenor

1

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.10.2021 wird die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 06.10.2021 aufgehoben.

2

Das Verfahren wird zur Durchführung des Beschwerdeabhilfeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - München zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff.; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.