OLG Bremen - Beschluss vom 18.01.2000
4 WF 3/00
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 323 § 620 § 620b § 707 Abs. 2 S. 2 § 767 § 793 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1165
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 20.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen F 611/99

Sofortige Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung - Beseitigung eines durch einstweilige Anordnung erlassenen Unterhaltstitels - greifbare Gesetzwidrigkeit

OLG Bremen, Beschluss vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 4 WF 3/00

DRsp Nr. 2001/3623

Sofortige Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung - Beseitigung eines durch einstweilige Anordnung erlassenen Unterhaltstitels - greifbare Gesetzwidrigkeit

1. Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts, die Zwangsvollstreckung einzustellen, ist nach den zu § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO entwickelten Grundsätzen nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen hat. 2. Die Beseitigung eines Unterhaltstitels, der im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO ergangen ist, kann nicht über eine Abänderungsklage, sondern nur im Wege des § 620b ZPO, der negativen Feststellungsklage oder der Vollstreckungsgegenklage erlangt werden. 3. Hat das Familiengericht die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt, obwohl die erhobene Abänderungsklage unzulässig war, und dabei weder der beklagten Partei rechtliches Gehör gewährt noch die Einstellungsentscheidung begründet, dann ist die Entscheidung als greifbar gesetzwidrig anzusehen.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 323 § 620 § 620b § 707 Abs. 2 S. 2 § 767 § 793 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.