OLG München - Beschluss vom 20.01.2005
33 Wx 9/06
Normen:
FGG § 27 § 70h ; BGB § 1906 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLG Report-München 2006, 264
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4721/05
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0028/01

Sofortige weitere Beschwerde gegen vorläufige Unterbringung durch einstweilige Anordnung des Landgerichts als Beschwerdegericht

OLG München, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 9/06

DRsp Nr. 2006/6882

Sofortige weitere Beschwerde gegen vorläufige Unterbringung durch einstweilige Anordnung des Landgerichts als Beschwerdegericht

»Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger Beschwerde des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch einstweilige Anordnung, ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde.«

Normenkette:

FGG § 27 § 70h ; BGB § 1906 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene, die nach mehreren Hirninfarkten an einem fortgeschrittenen dementiellen Syndrom leidet, wurde im Januar 2001 zunächst ihre Tochter zur Betreuerin bestellt. Nach deren Entlassung auf eigenen Wunsch übertrug das Vormundschaftsgericht am 4.7.2002 die Betreuung ihrem Sohn. Der Aufgabenkreis umfasst u. a. die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die geschlossene Unterbringung und die Sorge für die ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie ferner "Abschluss, Änderung, Kontrolle der Einhaltung des Heimvertrages". Die Betroffene hält sich seit März 2001 im "Seniorenpark A. P.V." in G. auf; sie war von Anfang an mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht.