I.
Für die Betroffene, die nach mehreren Hirninfarkten an einem fortgeschrittenen dementiellen Syndrom leidet, wurde im Januar 2001 zunächst ihre Tochter zur Betreuerin bestellt. Nach deren Entlassung auf eigenen Wunsch übertrug das Vormundschaftsgericht am 4.7.2002 die Betreuung ihrem Sohn. Der Aufgabenkreis umfasst u. a. die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die geschlossene Unterbringung und die Sorge für die ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie ferner "Abschluss, Änderung, Kontrolle der Einhaltung des Heimvertrages". Die Betroffene hält sich seit März 2001 im "Seniorenpark A. P.V." in G. auf; sie war von Anfang an mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht.
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