OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2007
9 UF 19/07
Normen:
BGB § 1587o Abs. 2 Satz 3 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1749
OLGReport-Brandenburg 2007, 1038
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 201/06

Sofortiger Versorgungsausgleich bei Vergleich zur Behandlung nichtangleichungsdynamischer Anrechte als angleichungsdynamische

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 9 UF 19/07

DRsp Nr. 2007/6957

Sofortiger Versorgungsausgleich bei Vergleich zur Behandlung nichtangleichungsdynamischer Anrechte als angleichungsdynamische

Wäre der Versorgungsausgleich an sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen, können die Parteien dennoch den sofortigen Versorgungsausgleich mit einem Prozessvergleich erzielen, der zum Inhalt hat, dass nichtangleichungsdynamische Anwartschaften des einen Ehegatten als angleichungsdynamische behandelt werden. Dies ist eine zulässige Vorgehensweise, da insbesondere hierdurch die Ausgleichungsrichtung nicht verändert wird. Der Vergleich bedarf aber der Genehmigung des Gerichtes gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB.

Normenkette:

BGB § 1587o Abs. 2 Satz 3 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.

1.

Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 4. Oktober 2006 hat der Antragsgegner während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Juli 2006 - angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 580,45 EUR monatlich erworben.