OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.01.2000
3 WF 105/99
Normen:
BGB § 1605 ; ZPO §93 ;

Sofortiges Anerkenntnis des Unterhaltsberechtigten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.01.2000 - Aktenzeichen 3 WF 105/99

DRsp Nr. 2001/13107

Sofortiges Anerkenntnis des Unterhaltsberechtigten

Erkennt der Unterhaltsberechtigte nach Beendigung der Ausbildung die auf die Einstellung der Unterhaltszahlungen gerichtete Abänderungsklage sofort an, so sind ihm gleichwohl jedenfalls dann nicht die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände den Unterhalt zunächst weiter zahlt, um die Zahlungen dann ohne Begründung einzustellen und hierdurch die Zwangsvollstreckung des Unterhaltsberechtigten wegen der bis dahin aufgelaufenen Rückstände geradezu herausfordert.

Normenkette:

BGB § 1605 ; ZPO §93 ;

Gründe:

Ob der Unterhaltsberechtigte, der weiß, daß er nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, regelmäßig Veranlassung zur Klageerhebung nach § 323 ZPO gibt, wenn er gleichwohl vollstreckt, weil eine vorherige Aufforderung zum Titelverzicht wegen der in § 323 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung mit Rechtsnachteilen verbunden wäre (vgl. zum Stand Herget in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 93, Rdnr. 6 unter dem Stichwort "Unterhaltssachen"), kann vorliegend dahinstehen. Hier liegen gewichtige Gründe vor, von dieser Regel abzuweichen, wenn man sie bejahen sollte.