OLG Hamm - Beschluss vom 25.03.2024
7 WF 81/23
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 41/23 15 F 272/22

Wirksamkeit eines sofortige Anerkenntnisses in einem familienrechtlichen Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 7 WF 81/23

DRsp Nr. 2024/6331

Wirksamkeit eines sofortige Anerkenntnisses in einem familienrechtlichen Verfahren

Ein Anerkenntnis ist nur dann sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis - wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten war - spätestens in der Güteverhandlung zu erklären.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.3.2023 gegen den am 27.2.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Menden (Sauerland) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 113 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Familiengericht ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat.