Gründe
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne Sachprüfung führen muss. Die Entscheidung über den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind ... war an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn das Amtsgericht hat in verfahrensrechtlich fehlerhafter Weise über das Sorgerecht entschieden, indem es den Antrag als isoliertes Sorgerechtsverfahren behandelt und im isolierten Verfahren entschieden hat.