OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2000
9 UF 380/99
Normen:
BGB § 1671 ; ZPO § 621 Abs. 2 Nr. 1 § 623 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1291
EzFamR 2000, 197 (LS)
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 209/99

Sorgerechtsanträge während anhängiger Scheidungsklage - Folgesachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 9 UF 380/99

DRsp Nr. 2001/3485

Sorgerechtsanträge während anhängiger Scheidungsklage - Folgesachen

1. Werden Anträge zum Sorgerecht während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens gestellt, so werden sie nach § 623 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von selbst zur Folgesache, auch wenn sie nicht für den Fall der Scheidung gestellt sind.2. Nach § 623 Abs. 1 ZPO bedarf es nur in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 -9 ZPO eines Antrags, dass eine Regelung für den Fall der Scheidung begehrt wird, damit diese Familiensachen zu Folgesachen werden.

Normenkette:

BGB § 1671 ; ZPO § 621 Abs. 2 Nr. 1 § 623 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne Sachprüfung führen muss. Die Entscheidung über den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind ... war an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn das Amtsgericht hat in verfahrensrechtlich fehlerhafter Weise über das Sorgerecht entschieden, indem es den Antrag als isoliertes Sorgerechtsverfahren behandelt und im isolierten Verfahren entschieden hat.