OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2008
10 UF 223/07
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1471
OLGReport-Brandenburg 2008, 830
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 253/07

Sorgerechtsübertragung unter Berücksichtigung der Willensbekundung des kurz vor Volljährigkeit stehenden Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 10 UF 223/07

DRsp Nr. 2008/5394

Sorgerechtsübertragung unter Berücksichtigung der Willensbekundung des kurz vor Volljährigkeit stehenden Kindes

Die Rückübertragung des Sorgerechts für die kurz vor der Volljährigkeit stehende Tochter hat auf die Mutter zu erfolgen, wenn die Tochter wieder vom Vater zu der Mutter zurückgezogen ist und von beiden ein entsprechender Wille geäußert wurde. In Anbetracht des Alters des Kindes ist einer solchen Willensäußerung ein hohes Gewicht beizumessen. Es ist daher nicht angemessen, das erst kurzfristig dem Vater übertragene Sorgerecht bei diesem zu belassen und nur eine Übertragung der Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Vertrags- und Behördenangelegenheiten auf die Mutter vorzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe: