OLG Thüringen - Beschluss vom 23.02.1999
UF 2/99
Normen:
BGB § 1671 § 1672 (a.F.) ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 781
EzFamR aktuell 1999, 186
FamRZ 1999, 1155
Vorinstanzen:
AG Eisenach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 188/98

Sorgerechtsverfahren; Fortführung nach KindRG

OLG Thüringen, Beschluss vom 23.02.1999 - Aktenzeichen UF 2/99

DRsp Nr. 1999/9833

Sorgerechtsverfahren; Fortführung nach KindRG

1. Anhängige Verfahren nach § 1672 BGB a.F. sind auch nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1.7.1998 fortzuführen, ohne dass es eines besonderen Antrags bedarf, da das Kindschaftsreformgesetz für diese Fälle keine ausdrückliche Übergangsbestimmungen enthält.2. Die entsprechende Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG auf derartige Verfahren findet weder im Gesetz eine Grundlage noch lässt sie sich mit dem Zweck dieser Übergangsvorschrift vereinbaren. Die Neufassung des § 1671 BGB soll gerade die Entscheidung über die elterliche Sorge nach Trennung der Eltern ermöglichen und die Notwendigkeit einer zweiten Sorgerechtsentscheidungen im Zusammenhang mit der späteren Ehescheidung entfallen lassen.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1672 (a.F.) ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Parteien streiten außerhalb des Scheidungsverbundes über die elterliche Sorge für ihr Kind T. S., geboren am 19.02.1991. Mit Antrag vom 08.06.1998 begehrt die Antragstellerin ebenso die Alleinsorge wie der Antragsgegner mit seinem Antrag vom 17.06.1998.