OLG Bremen - Beschluss vom 13.11.2006
4 UF 60/06
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 234
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 14/05

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einschaltung Dritter zur Erfüllung seiner Aufgaben; Rechtsfolgen der Versäumung von Fristen

OLG Bremen, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 4 UF 60/06

DRsp Nr. 2007/16552

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einschaltung Dritter zur Erfüllung seiner Aufgaben; Rechtsfolgen der Versäumung von Fristen

»Wegen der Notwendigkeit, die gesetzlichen Fristen im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten und zügigen Verfahrensablaufs einzuhalten, sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts insb. auch dann zu stellen, wenn sich der Rechtsanwalt zur Aufgabenerfüllung Dritter, also außerhalb seines Büros stehender Privatpersonen, bedient.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner - verspätet begründeten - Berufung gegen die im Rahmen eines Scheidungsverbundurteils ergangenen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich und Zugewinn.