Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Eintragung und Überwachung von Fristen
BGH, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen XII ZB 85/96
DRsp Nr. 1997/4986
Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Eintragung und Überwachung von Fristen
Ein Rechtsanwalt genügt seinen Sorgfaltspflichten hinsichtlich Eintragung und der Überwachung von Fristen, wenn er einer erfahrenen und zuverlässigen Büroangestellten die allgemeine Anweisung erteilt, eine Rechtsmittelfrist nach Berechnung stets zunächst im Fristenkalender und erst anschließend in der Handakte zu notieren. Die Befolgung dieser allgemeinen Anweisung braucht von dem Rechtsanwalt nicht im Einzelfall überprüft zu werden.