BGH - Beschluß vom 22.02.1995
XII ZB 26/95
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234, § 516 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelbelehrung 1
FamRZ 1995, 671
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Wilhelmshaven,

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Mitteilung einer Rechtsmittelfrist in einem diktierten Schreiben

BGH, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen XII ZB 26/95

DRsp Nr. 1995/6899

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Mitteilung einer Rechtsmittelfrist in einem diktierten Schreiben

Diktiert ein Rechtsanwalt ein Schreiben an seine Partei, in welchem er dieser das Ende einer Rechtsmittelfrist mitteilt, muß er sich, da technische Fehler oder Übertragungsversehen der Schreibkraft erfahrungsgemäß nicht auszuschließen sind, vor Unterzeichnung des Schreibens in geeigneter Weise darüber vergewissern, ob das in dem Schreiben wiedergegebene Fristende zutreffend ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn er in dem Schreiben zum Ausdruck bringt, daß er eine weitere Fristenkontrolle nicht übernimmt und daß die Partei hinsichtlich der Ausnutzung der Berufungsmöglichkeit auf sich selbst gestellt ist.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234, § 516 ;

Gründe: