I.
Die Betroffene wird seit 1997 von der Beteiligten gesetzlich betreut. Seit 1998 besteht ihr Vermögen aus Bankguthaben mit Beträgen zwischen 5000 und 7000 DM. Obwohl mit den meisten Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen (etwa vierteljährlich) der Jahre 1999 und 2000 die Zahlung aus der Staatskasse angeordnet, die Betroffene also als mittellos angesehen worden ist (zuletzt mit Beschluß vom 7.4.2000 über 311,97 DM Vergütung für das erste Quartal 2000), verwies dieselbe Rechtspflegerin die Beteiligte mit Beschluß vom 10.7.2000 mit ihrem Vergütungsanspruch für das zweite Quartal 2000 in Höhe von 381,13 DM an die Betreute. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Betroffenen ist mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen worden. Nachdem die Beteiligte für die Betroffene weitere Beschwerde zunächst beim unzuständigen Amtsgericht Eutin zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hatte, hat sie nach Hinweis vom 16.10.2000 am 23.10.2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die weitere Beschwerde wiederholt.
II.
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