VGH Hessen - Beschluß vom 15.06.1992
9 TG 218/92
Normen:
BSHG § 18 Abs. 3 S. 2 § 26 S. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR BSHG § 26 Nr. 1
FEVS 44, 36
FamRZ 1993, 118
FuR 1992, 371
ZfSH/SGB 1993, 535
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 18.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen G 1146/91

Sozialhilferecht: Begriff des besonderen Härtefalls i.S. des § 26 S. 2 BSHG, Alleinerziehende Mutter

VGH Hessen, Beschluß vom 15.06.1992 - Aktenzeichen 9 TG 218/92

DRsp Nr. 2007/24901

Sozialhilferecht: Begriff des besonderen Härtefalls i.S. des § 26 S. 2 BSHG, Alleinerziehende Mutter

»1. Zum besonderen Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG. 2. Der Umstand, daß eine Auszubildende die Ausbildung als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes betreibt, ergibt in der Regel noch keinen besonderen Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG. Dies gilt auch dann, wenn die Auszubildende nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Denn es ist nicht als Sonderfall anzusehen, wenn Auszubildende eine Ausbildung betreiben, obwohl sie Kinder haben und ihnen gegenüber sorgeberechtigt und sorgepflichtig sind.«

Normenkette:

BSHG § 18 Abs. 3 S. 2 § 26 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erstrebt eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, ihr für die Zeit vom Eingang ihres Antrags bei Gericht an (18. November 1991) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewähren.

Der Antragsgegner hatte die Sozialhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin befinde sich im Sinne von § 26 BSHG in einer Ausbildung, die dem Grunde nach im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sei.