I.
Die Antragstellerin erstrebt eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, ihr für die Zeit vom Eingang ihres Antrags bei Gericht an (18. November 1991) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Der Antragsgegner hatte die Sozialhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin befinde sich im Sinne von §
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