Der Beklagte gewährt der Klägerin und ihren beiden Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt.
In ihrem Haushalt lebt ferner das Kind D in Vollzeitpflege gemäß §
Bei der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt brachte er den Erziehungsbetrag in Höhe von 300,-- DM als Einkommen der Klägerin in Ansatz. Die nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Kürzung in Höhe von 300,-- DM erhobene Klage war erfolgreich. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|