OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.1995
24 A 4833/94
Normen:
BSHG § 76 § 77 Abs. 1 ; KJHG § 33 § 39 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 452
FamRZ 1996, 900
NDV-RD 1996, 129
NWVBl 1996, 445
zfs 1996, 176
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 9874/92

Sozialhilferecht: Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags bei Hilfe zum Lebensunterhalt eines Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 24 A 4833/94

DRsp Nr. 2007/24991

Sozialhilferecht: Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags bei Hilfe zum Lebensunterhalt eines Kindes

»1. Die nach dem KJHG von der Leistung zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen bei dessen Vollzeitpflege umfaßten Kosten der Erziehung (Erziehungsbeitrag) sind - werden sie an die Pflegeperson ausgezahlt - nicht als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen. 2. Der Erziehungsbeitrag ist eine für den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zweckbestimmte Leistung.«

Normenkette:

BSHG § 76 § 77 Abs. 1 ; KJHG § 33 § 39 ;

Tatbestand:

Der Beklagte gewährt der Klägerin und ihren beiden Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt.

In ihrem Haushalt lebt ferner das Kind D in Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG. Der Beklagte zahlt der Klägerin für die Vollzeitpflege des Kindes ein Pflegegeld in Höhe von 788,-- DM monatlich, in dem für die "Kosten der Erziehung" ein Anteil in Höhe von 300,-- DM enthalten war.

Bei der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt brachte er den Erziehungsbetrag in Höhe von 300,-- DM als Einkommen der Klägerin in Ansatz. Die nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Kürzung in Höhe von 300,-- DM erhobene Klage war erfolgreich. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: