VGH Hessen - Beschluß vom 31.08.1992
9 TG 1104/92
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1 § 18 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 3 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1993, 778
FamRZ 1993, 10020
FEVS 44, 25
FuR 1993, 295
info also 1993, 209
NVwZ-RR 1993, 307
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 14.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen G 111/92

Sozialhilferecht: Nachrangigkeit des Hilfeanspruchs bei zumutbarer Teilzeitbeschäftigung

VGH Hessen, Beschluß vom 31.08.1992 - Aktenzeichen 9 TG 1104/92

DRsp Nr. 2007/24900

Sozialhilferecht: Nachrangigkeit des Hilfeanspruchs bei zumutbarer Teilzeitbeschäftigung

»1. Die Realisierung von Leistungsverpflichtungen Dritter ist ein Weg der Möglichkeit der Selbsthilfe, deren Einsatz vom Sozialhilfeträger gefordert werden kann, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe entsteht. Ein anderer Weg ist der Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Beseitigung der Bedürftigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 BSHG. 2. Einer getrennt von ihrem Ehemann lebenden Frau kann zugemutet werden, während der durch die Schulpflicht bedingten Abwesenheit ihrer beiden acht- und neunjährigen Kinder von zu Hause einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Wenn wegen Überschuldung ein höherer Betrag offensichtlich nicht zu erhalten ist, kann das Verlangen des Sozialhilfeträgers berechtigt sein, die Abdeckung des den - freiwilligen - Unterhaltsbeitrag des Ehemannes übersteigenden sozialhilferechtlichen Bedarfs von der Bereitschaft der Ehefrau abhängig zu machen, sich dem Arbeitsmarkt für eine Teilzeitarbeit zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 1 § 18 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 3 § 25 Abs. 1 ;

Gründe: