VGH Hessen - Beschluß vom 25.05.1992
9 TG 2803/91
Normen:
BSHG § 12 § 21 Abs. 2 § 23 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BWVPr 1993, 185
FamRZ 1993, 489
FEVS 43, 414
info also 1994, 45
ZfSH/SGB 1993, 536
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 09.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen G 2347/91

Sozialhilferecht: Umfang der einmaligen Leistung, Notwendiger Lebensunterhalt und Kabelfernsehen, Krankenkostenzulagen

VGH Hessen, Beschluß vom 25.05.1992 - Aktenzeichen 9 TG 2803/91

DRsp Nr. 2007/24902

Sozialhilferecht: Umfang der einmaligen Leistung, Notwendiger Lebensunterhalt und Kabelfernsehen, Krankenkostenzulagen

»1. Zur Berechnung des Umfangs einmaliger Leistungen (hier Bekleidungsbeihilfe) für Hilfesuchende, die keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten (§ 21 Abs. 2 BSHG). 2. Der Aufwand für die Teilnahme am Kabelfernsehen zählt nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG. 3. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften Nr. 48) sowie der darauf beruhende Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 27. November 1975 (StAnz 1976, 22) stellen eine geeignete sachverständige Hilfe bei der Beurteilung dar, für welches Krankheitsbild und in welcher angemessenen Höhe ein Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG anzuerkennen ist (wie Urteil des Senats vom 26. Januar 1988, 9 UE 858/84, FEVS 37, 451 ff.).