I.
Für den Betroffenen besteht eine Betreuung. Im Rahmen seiner Patientenverfügung vom 22. Juli 2004 äußerte der Betroffene den Wunsch, dass eine Behandlung mit einem Psychopharmakon - soweit überhaupt erforderlich - ausschließlich mit einem bestimmten Medikament (Seroquel, Bl.137 d.A.) erfolgen solle. Im Rahmen einer weiteren Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Bl.153 ff. d.A.) erklärte der Betroffene sodann, dass er nie wieder überhaupt mit Neuroleptika behandelt werden möchte.
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