OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2003
10 UF 259/02
Normen:
ZPO § 648 Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 652 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 273
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 FH 49/02

Statthaftes Vorbringen im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 652 Abs. 2 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 10 UF 259/02

DRsp Nr. 2003/11573

Statthaftes Vorbringen im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 652 Abs. 2 ZPO

Einwendungen, die erstmals im Verfahren der sofortigen Beschwerde, und damit nicht vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses, geltend gemacht werden, können die sofortige Beschwerde gemäß § 652 Abs. 2 ZPO nicht stützen.

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 652 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das vom Antragsgegner als "Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.10.2002 stellt eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 652 ZPO dar. Diese sofortige Beschwerde ist unzulässig. Das gilt nicht nur, soweit der Antragsgegner vorbringt, die Unterhaltsfestsetzung auf 135 % des Regelbetrages sei nicht nachvollziehbar, ein BAföG-Verfahren für J. laufe oder sei schon abgeschlossen, überdies sei der fast 18 Jahre alten Antragstellerin eine Tätigkeit nach Schulschluss oder am Wochenende zuzumuten und letztlich sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen, sondern auch für den Vortrag des Antragsgegners, der Unterhalt für die Monate Juni und Juli 2002 sei abgegolten.