LSG Chemnitz - Beschluss vom 14.05.2012
L 3 AS 1139/11 B PKH
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 5114/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung eines Prozesskostenvorschusses als Vermögen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 1139/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/10436

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung eines Prozesskostenvorschusses als Vermögen

1. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gehört zu dem Vermögen, das ein Beteiligter gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen hat, um die Kosten der Prozessführung zu bestreiten. 2. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen eines Anspruches auf Prozesskostenvorschuss abgelehnt worden ist, ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. November 2011, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Hinweis auf einen Anspruch gegenüber ihrem Ehemann auf Prozesskostenvorschuss abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.