BGH - Beschluß vom 11.05.2005
XII ZB 189/03
Normen:
ZPO § 572 Abs. 2 § 574 Abs. 1, 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1473
BGHReport 2005, 1134
FamRZ 2005, 1481
MDR 2005, 927
NJW-RR 2005, 1009
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 15.08.2003
AG Hamburg,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Unzulässigkeit der Erstbeschwerde

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 189/03

DRsp Nr. 2005/8779

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Unzulässigkeit der Erstbeschwerde

»a) Wird die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde zulässig. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) vom Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und vom Recht der befristeten Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO). b) War schon die Erstbeschwerde unzulässig, wird die Rechtsbeschwerde nicht durch Zulassung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist dann entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht an die Zulassung gebunden (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 159, 14).«

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 2 § 574 Abs. 1, 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage um den Wegfall der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts.