Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 8.704 € festgesetzt.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 256 Rn. 1) des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
1.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
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