OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2013
3 WF 91/13
Normen:
FamFG § 252 Abs. 2 S. 3; RPflG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 FH 4/13 - 21.06.2013,

Statthaftigkeit der Rechtspflegeerinnerung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 3 WF 91/13

DRsp Nr. 2013/21458

Statthaftigkeit der Rechtspflegeerinnerung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Die Rechtspflegeerinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG ist nicht eröffnet, wenn ein gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im vereinfachten Unterhaltsverfahren eingelegtes Rechtsmittel sich als unzulässig erweist, weil unzulässige Einwendungen erhoben werden. In diesem Fall hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 8.704 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 252 Abs. 2 S. 3; RPflG § 11 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 256 Rn. 1) des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

1.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.