BGH - Urteil vom 12.04.1995
XII ZR 104/94
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3, § 522a, § 621 Abs. 1 Nr. 4, § 621d Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1138
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Statthaftigkeit der Revision in Familiensachen; Anforderungen an die Begründung der Berufung und der Anschlußberufung

BGH, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen XII ZR 104/94

DRsp Nr. 1997/491

Statthaftigkeit der Revision in Familiensachen; Anforderungen an die Begründung der Berufung und der Anschlußberufung

1. In Familiensachen ist - selbst wenn das Oberlandesgericht die Revision ausdrücklich nicht zugelassen hat - die Revision gemäß § 621d Abs. 2 ZPO statthaft, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Entsprechendes gilt, wenn eine Anschlußberufung als unzulässig verworfen wurde. 2. Die Berufung und auch die Anschlußberufung muß bei einem teilbaren Streitgegenstand für jeden angegriffenen Teil eine Begründung enthalten, soll nicht das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig sein. 3. Die Anschlußberufung bedarf ebenso wie die Berufung einer Begründung, wobei an die Begründung der Anschlußberufung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Begründung der Berufung selbst.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3, § 522a, § 621 Abs. 1 Nr. 4, § 621d Abs. 2 ;

Tatbestand: