BayObLG - Beschluß vom 19.05.1999
3Z BR 38/99
Normen:
BGB § 1837 Abs. 1 ; GG Art.13;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 30
BayObLGZ 1999, 117
EzFamR aktuell 1999, 210
FGPrax 1999, 147
FamRZ 1999, 1460
NJW 1999, 3205
Rpfleger 1999, 445
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 179/98
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 536/97

Stellungnahme des Vormundschaftsgerichts zur Pflichtwidrigkeit beabsichtigter Maßnahmen des Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 38/99

DRsp Nr. 1999/8831

Stellungnahme des Vormundschaftsgerichts zur Pflichtwidrigkeit beabsichtigter Maßnahmen des Betreuers

»1. Das Vormundschaftsgericht ist befugt und gegebenenfalls verpflichtet, aufzuzeigen, ob beabsichtigte Maßnahmen des Betreuers als pflichtwidrig zu beurteilen sind.2. Leerstehende Räumlichkeiten, die der Betreute weder als Wohnraum noch als Geschäfts- oder Arbeitsstätte nutzt, fallen nicht in den Schutzbereich des Art.13 Abs. 1 GG. Offen bleibt, ob sich der Betreute gegenüber dem Betreuer auf Art.13 GG berufen kann.«

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 1 ; GG Art.13;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 14.4.1998 dem Betroffenen einen Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit der Vertretung in Behörden- und Wohnungsangelegenheiten. Diesen erweiterte es am 9.6.1998 auf die Entgegennahme und das Öffnen der Post. Am 24.7.1998 beantragte der Betreuer, ihm das Betreten des Anwesens des Betreuten auch gegen dessen Willen zu gestatten, um in diesem, in dem der Betreute selbst in einer Wohnung lebe, zwei leerstehende Wohnungen zusammen mit etwaigen Kauf- oder Mietinteressenten besichtigen zu können. Das Vormundschaftsgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 3.9.1998 zurück. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht am 4.12.1998 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betreuer mit seiner weiteren Beschwerde.

II.