I. Das Amtsgericht bestellte am 14.4.1998 dem Betroffenen einen Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit der Vertretung in Behörden- und Wohnungsangelegenheiten. Diesen erweiterte es am 9.6.1998 auf die Entgegennahme und das Öffnen der Post. Am 24.7.1998 beantragte der Betreuer, ihm das Betreten des Anwesens des Betreuten auch gegen dessen Willen zu gestatten, um in diesem, in dem der Betreute selbst in einer Wohnung lebe, zwei leerstehende Wohnungen zusammen mit etwaigen Kauf- oder Mietinteressenten besichtigen zu können. Das Vormundschaftsgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 3.9.1998 zurück. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht am 4.12.1998 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betreuer mit seiner weiteren Beschwerde.
II.
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