BayObLG - Beschluß vom 15.01.1997
3Z BR 281/96
Normen:
BGB § 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 5
BayObLGZ 1997, 49
BtPrax 1997, 158
EzFamR aktuell 1997, 146
FGPrax 1997, 65
FamRZ 1997, 702
FuR 1998, 88
MDR 1997, 577
NJW-RR 1997, 578
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5T 2739/96
AG Nördlingen - Zweigstelle Donauwörth XVII 22/95,

Sterilisation der Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 281/96

DRsp Nr. 1997/3352

Sterilisation der Betreuten

»Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernstlich zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Für die Betroffene ist u.a. mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung (einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung) und Sorge für die Gesundheit (einschließlich der Zustimmung zu operativen Eingriffen) eine Betreuerin und mit dem Aufgabenkreis Durchführung der Sterlisation ein weiterer Betreuer bestellt.

Mit Beschluß vom 29.4.1996 lehnte es das Amtsgericht ab, die Sterilisation der Betroffenen zu genehmigen.

Die vom Verfahrenspfleger und von beiden Betreuern hiergegen eingelegten Beschwerden hat das Landgericht am 10.9.1996 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wenden sich der Verfahrenspfleger und der Sterilisationsbetreuer mit der weiteren Beschwerde.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig, haben aber keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: