I. Für die Betroffene ist u.a. mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung (einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung) und Sorge für die Gesundheit (einschließlich der Zustimmung zu operativen Eingriffen) eine Betreuerin und mit dem Aufgabenkreis Durchführung der Sterlisation ein weiterer Betreuer bestellt.
Mit Beschluß vom 29.4.1996 lehnte es das Amtsgericht ab, die Sterilisation der Betroffenen zu genehmigen.
Die vom Verfahrenspfleger und von beiden Betreuern hiergegen eingelegten Beschwerden hat das Landgericht am 10.9.1996 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wenden sich der Verfahrenspfleger und der Sterilisationsbetreuer mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig, haben aber keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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