OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.2006
1 UF 180/05
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1585c ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 37 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2006, 957
OLGReport-Frankfurt 2006, 957
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 344/05

Steuervorauszahlung als finanzieller Nachteil aus begrenztem Realsplitting bei Übernahme sämtlicher Steuernachteile in Unterhaltsvereinbarung?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 1 UF 180/05

DRsp Nr. 2007/1666

Steuervorauszahlung als finanzieller Nachteil aus begrenztem Realsplitting bei Übernahme sämtlicher Steuernachteile in Unterhaltsvereinbarung?

»Der Anspruch auf Erstattung der aus dem begrenzten Realsplitting erwachsenden finanziellen Nachteile umfasst Steuervorauszahlungen an das Finanzamt nur dann, wenn bereits diese einen gegenwärtigen finanziellen Nachteil darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltsberechtigte die Vorauszahlungen nur aus Mitteln aufbringen kann, die sie zur Sicherung ihres Unterhalts benötigt. Kann sie die Steuervorauszahlungen aus anderen Mitteln - insbesondere aus vorhandenem Vermögen - aufbringen, verwirklicht sich der finanzielle Nachteil aus dem begrenzten Realsplitting erst mit der Festsetzung der endgültigen Steuerschuld durch den für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1585c ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 37 ;

Entscheidungsgründe:

Die ... geborene Klägerin, die brasilianische Staatsangehörige ist, und der ... geborene Beklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist, haben am ...1993 die Ehe geschossen. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 11. 6. 2003 rechtskräftig geschieden.