OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2006
11 U 45/05
Normen:
BGB § 830; UrhG § 100; MarkenG § 14 Abs. 7; UWG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-03 O 15/04,
BGH, 1 ZR 114/06,

Störerhaftung des Inhabers eines e-Bay-Account

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 11 U 45/05

DRsp Nr. 2009/13791

Störerhaftung des Inhabers eines e-Bay-Account

Ein Ehegatte ist nur dann verpflichtet, einen e-Bay-Account für den anderen Ehegatten zu sperren, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass es bei Fremdbenutzung des Accounts zu Rechtsverletzungen gekommen ist.

Normenkette:

BGB § 830; UrhG § 100; MarkenG § 14 Abs. 7; UWG § 8 Abs. 2;

Gründe:

A.

Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der Marken "A", die (auch) in Deutschland für Waren wie "Uhren" und "Schmuck" eingetragen sind, die Klägerin zu 2 handelt mit -A-Schmuck Sie hat die (hochpreisigen)-Schmuck-Modelle "B" entwickelt, die aus goldenen Armreifen, Ringen und Colliers bestehen und insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, dass auf ihnen eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener C zu sehen sind und dass der Rand der Schmuckstücke von einer erhabenen Borte gebildet wird. Der Beklagte ist bei D unter der Bezeichnung E registriert. Vom 11. bis zum 18.6.2004 wurde unter dieser Bezeichnung zum Preis von 30 € ein Halsband zum Verkauf angeboten, das ebenfall eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener C zeigt und dessen Rand ebenfalls von einer erhabenen Borte gebildet wird.