A.
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der Marken "A", die (auch) in Deutschland für Waren wie "Uhren" und "Schmuck" eingetragen sind, die Klägerin zu 2 handelt mit -A-Schmuck Sie hat die (hochpreisigen)-Schmuck-Modelle "B" entwickelt, die aus goldenen Armreifen, Ringen und Colliers bestehen und insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, dass auf ihnen eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener C zu sehen sind und dass der Rand der Schmuckstücke von einer erhabenen Borte gebildet wird. Der Beklagte ist bei D unter der Bezeichnung E registriert. Vom 11. bis zum 18.6.2004 wurde unter dieser Bezeichnung zum Preis von 30 € ein Halsband zum Verkauf angeboten, das ebenfall eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener C zeigt und dessen Rand ebenfalls von einer erhabenen Borte gebildet wird.
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