BGH - Urteil vom 07.08.1986
4 StR 318/86
Normen:
StGB § 183 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 150
DRsp III(323)155b
EzSt StGB § 183 Nr. 2
JR 1987, 425
JuS 1987, 325
MDR 1986, 1042
NJW 1986, 3217
NStE StGB § 183 Nr. 1
NStZ 1986, 480

Strafaussetzung bei nach langdauernder Heilbehandlung begangenen Taten

BGH, Urteil vom 07.08.1986 - Aktenzeichen 4 StR 318/86

DRsp Nr. 1992/3600

Strafaussetzung bei nach langdauernder Heilbehandlung begangenen Taten

»Zur Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB

Normenkette:

StGB § 183 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in vier Fällen unter Einbeziehung von rechtskräftigen Strafen, die wegen exhibitionistischer Handlungen in acht Fällen sowie wegen Beleidigung verhängt worden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen einer weiteren exhibitionistischen Handlung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.