Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in vier Fällen unter Einbeziehung von rechtskräftigen Strafen, die wegen exhibitionistischer Handlungen in acht Fällen sowie wegen Beleidigung verhängt worden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen einer weiteren exhibitionistischen Handlung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
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