BGH - Urteil vom 14.08.1990
1 StR 62/90
Normen:
StGB § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 7
BGHSt 37, 153
DRsp III(310)203Nr.4b
JZ 1991, 932
JuS 1991, 516
NJW 1991, 185
NStZ 1991, 33
StV 1991, 255
Vorinstanzen:
LG München I,

Strafschärfende Berücksichtigung ungeschützten Geschlechtsverkehrs bei Vergwaltigung

BGH, Urteil vom 14.08.1990 - Aktenzeichen 1 StR 62/90

DRsp Nr. 1993/1142

Strafschärfende Berücksichtigung ungeschützten Geschlechtsverkehrs bei Vergwaltigung

»Daß der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguß in die Scheide stattfand, kann bei Vergewaltigung strafschärfend berücksichtigt werden.«

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision in unzulässiger Weise das Verfahren und erhebt Sachrügen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Der Erörterung bedarf nur folgendes: Das Landgericht hat beim Strafmaß "zu Lasten des Angeklagten die Tatsache des ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit Samenerguß" in die Scheide berücksichtigt. Im Gegensatz zur Entscheidung des 3. Strafsenats vom 26. Oktober 1984 (NStZ 1985, 215) sieht der Senat hierin keinen Rechtsfehler.