Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision in unzulässiger Weise das Verfahren und erhebt Sachrügen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Der Erörterung bedarf nur folgendes: Das Landgericht hat beim Strafmaß "zu Lasten des Angeklagten die Tatsache des ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit Samenerguß" in die Scheide berücksichtigt. Im Gegensatz zur Entscheidung des 3. Strafsenats vom 26. Oktober 1984 (NStZ 1985, 215) sieht der Senat hierin keinen Rechtsfehler.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|