SG Köln, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 92/12
Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere in Form des sog. ambulant betreuten WohnensVorliegen einer seelischen Behinderung der Hilfebedürftigen in Form einer schizoaffektiven Störung bei DrogenmissbrauchMerkmale für eine Qualifizierung einer bestimmten Betreuungsleistung als BeWOBemühungen um die Behandlungsmotivation und -sicherung der Hilfebedürftigen als Leistungen der medizinischen Behandlung oder RehabilitationAbgrenzung von gesetzlicher Betreuung und Eingliederungshilfe (hier Zuordnung der erbrachten Leistungen zum Bereich der gesetzlichen Betreuung)Vorrangigkeit ambulanter Behandlungsmaßnahmen und Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum im Hinblick auf die Aufklärung über Drogenkonsum
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2016 - Aktenzeichen L 20 SO 132/13
DRsp Nr. 2016/4667
Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere in Form des sog. ambulant betreuten WohnensVorliegen einer seelischen Behinderung der Hilfebedürftigen in Form einer schizoaffektiven Störung bei DrogenmissbrauchMerkmale für eine Qualifizierung einer bestimmten Betreuungsleistung als BeWOBemühungen um die Behandlungsmotivation und -sicherung der Hilfebedürftigen als Leistungen der medizinischen Behandlung oder RehabilitationAbgrenzung von gesetzlicher Betreuung und Eingliederungshilfe (hier Zuordnung der erbrachten Leistungen zum Bereich der gesetzlichen Betreuung)Vorrangigkeit ambulanter Behandlungsmaßnahmen und Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum im Hinblick auf die Aufklärung über Drogenkonsum
1. BeWo-Leistungen können auch in einer - wie hier - vom Betroffenen privat gehaltenen Wohnung erbracht werden. Die fraglichen Leistungen müssen allerdings final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im (gewählten) Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen.2. Wesentliche Bedeutung für die rechtliche Qualifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen kommt der Betreuungsdokumentation zu.
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