LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.01.2016
L 20 SO 132/13
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6-7; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896; BGB § 1901 Abs. 1; SGB II § 16a Nr. 3; SGB XII § 67 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 26;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 92/12

Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere in Form des sog. ambulant betreuten WohnensVorliegen einer seelischen Behinderung der Hilfebedürftigen in Form einer schizoaffektiven Störung bei DrogenmissbrauchMerkmale für eine Qualifizierung einer bestimmten Betreuungsleistung als BeWOBemühungen um die Behandlungsmotivation und -sicherung der Hilfebedürftigen als Leistungen der medizinischen Behandlung oder RehabilitationAbgrenzung von gesetzlicher Betreuung und Eingliederungshilfe (hier Zuordnung der erbrachten Leistungen zum Bereich der gesetzlichen Betreuung)Vorrangigkeit ambulanter Behandlungsmaßnahmen und Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum im Hinblick auf die Aufklärung über Drogenkonsum

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2016 - Aktenzeichen L 20 SO 132/13

DRsp Nr. 2016/4667

Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens Vorliegen einer seelischen Behinderung der Hilfebedürftigen in Form einer schizoaffektiven Störung bei Drogenmissbrauch Merkmale für eine Qualifizierung einer bestimmten Betreuungsleistung als BeWO Bemühungen um die Behandlungsmotivation und -sicherung der Hilfebedürftigen als Leistungen der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation Abgrenzung von gesetzlicher Betreuung und Eingliederungshilfe (hier Zuordnung der erbrachten Leistungen zum Bereich der gesetzlichen Betreuung) Vorrangigkeit ambulanter Behandlungsmaßnahmen und Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum im Hinblick auf die Aufklärung über Drogenkonsum

1. BeWo-Leistungen können auch in einer - wie hier - vom Betroffenen privat gehaltenen Wohnung erbracht werden. Die fraglichen Leistungen müssen allerdings final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im (gewählten) Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen. 2. Wesentliche Bedeutung für die rechtliche Qualifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen kommt der Betreuungsdokumentation zu.