I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 269 Abs. 5 ZPO analog zulässig. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, obgleich hier noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit die Klage durch die Klägerin "zurückgenommen" worden ist. Die Anhängigkeit der Klage trat am 05. Februar 2008 ein. Am 06. Februar 2008 verfügte das Amtsgericht die Zustellung der Klage, die dann tatsächlich am 08. Februar 2008 erfolgte. Noch am 06. Februar 2008 ging aber bereits die "Rücknahme" der Klage durch die Klägerin beim Amtsgericht ein.
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