OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2008
9 WF 159/08
Normen:
ZPO § 269 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 48/08

Streit über die Vollstreckung aus dem bestehenden Unterhaltstitel: Zur Kostentragungspflicht im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 9 WF 159/08

DRsp Nr. 2008/15365

Streit über die Vollstreckung aus dem bestehenden Unterhaltstitel: Zur Kostentragungspflicht im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

1. Hätte ohne Klagerücknahme eine Klage im Grundsatz Erfolg gehabt, so folgt hieraus nicht, dass dann der Beklagte zwangsläufig die Kosten des betreffenden Verfahrens allein zu tragen hat. 2. Haben es die Parteien gleichermaßen verabsäumt, zumindest durch Aufnahme eines elektronischen oder telefonischen Kontakts vor Einleitung eines entsprechenden Klageverfahrens sich Klarheit über das weitere Vorgehen zu verschaffen, so ist dieses "Verschulden" der Parteien in etwa als gleich hoch zu bewerten, so dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) diese die hälftigen Kosten zu tragen haben.

Normenkette:

ZPO § 269 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 269 Abs. 5 ZPO analog zulässig. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, obgleich hier noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit die Klage durch die Klägerin "zurückgenommen" worden ist. Die Anhängigkeit der Klage trat am 05. Februar 2008 ein. Am 06. Februar 2008 verfügte das Amtsgericht die Zustellung der Klage, die dann tatsächlich am 08. Februar 2008 erfolgte. Noch am 06. Februar 2008 ging aber bereits die "Rücknahme" der Klage durch die Klägerin beim Amtsgericht ein.