BGH - Beschluss vom 20.02.2014
V ZB 116/13
Normen:
BGB § 745 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1; WEG § 43 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1193
DAR 2014, 320
DNotZ 2014, 448
MDR 2014, 520
MietRB 2014, 172
MietRB 2014, 173
NJW 2014, 1879
NJW 2014, 6
NZM 2014, 395
NotBZ 2014, 217
ZMR 2015, 232
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 1007/12
LG Wiesbaden, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 8/13

Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung von Stellplätzen als Wohnungseigentumssachen

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen V ZB 116/13

DRsp Nr. 2014/6162

Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung von Stellplätzen als Wohnungseigentumssachen

Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG. Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1; WEG § 43 Nr. 1;

Gründe

A.