OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.09.2008
13 UF 44/08
Normen:
GKG § 41 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 83
FF 2009, 176
FPR 2009, 136
FamRB 2009, 114
FamRZ 2009, 73
FuR 2009, 226
OLGReport-Oldenburg 2008, 955
RVGreport 2009, 78
ZFE 2009, 36
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 299/07

Streitwert: Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 13 UF 44/08

DRsp Nr. 2008/21551

Streitwert: Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

»1. Wird im Rechtsmittelverfahren nur die Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt angegriffen, richtet sich der Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem Wert der ersten zwölf noch im Streit befindlichen Monate. 2. Beantragt der Berufungsführer Klageabweisung, während der Gegner mit der Anschlussberufung eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung erreichen will, betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 und 3 GKG mit der Folge, dass der Streitwert sich nur nach dem höheren Wert richtet.«

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien waren seit dem 02.11.1973 verheiratet und haben sich im Januar 2003 getrennt. Am 15.06.2004 wurde die Ehe geschieden. Durch Urteil vom 18.03.2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn dem Antrag auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 760 EUR von März bis Dezember 07, ab 01.01.2008 befristet bis Dezember 2010 von 770 EUR stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin hat mit ihrer unselbstständigen Anschlussberufung eine unbefristete Zahlung von Unterhalt erreichen wollen. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.

II.