I.
Die Parteien waren seit dem 02.11.1973 verheiratet und haben sich im Januar 2003 getrennt. Am 15.06.2004 wurde die Ehe geschieden. Durch Urteil vom 18.03.2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn dem Antrag auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 760 EUR von März bis Dezember 07, ab 01.01.2008 befristet bis Dezember 2010 von 770 EUR stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin hat mit ihrer unselbstständigen Anschlussberufung eine unbefristete Zahlung von Unterhalt erreichen wollen. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
II.
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