I.
Das am geborene klagende Kind hat mit der am 11.4.1996 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung begehrt, daß der Beklagte sein Vater ist und weiter dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts vom Tage der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gefordert. Durch Urteil vom 25.4.1997 hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.
Mit Beschluß vom 8.7.1997 (AS. 129) hat es den Streitwert auf insgesamt 55.931 DM festgesetzt.
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