OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.12.1997
2 W 15/97
Normen:
GKG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 159
JurBüro 1998, 419
OLGReport-Karlsruhe 1998, 264

Streitwert bei Antrag auf Regelunterhalt und Vaterschaftsfeststellung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 2 W 15/97

DRsp Nr. 1998/4305

Streitwert bei Antrag auf Regelunterhalt und Vaterschaftsfeststellung

»Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsansicht (Die Justiz 1994, 23; DAVorm 1995, 129) fest, daß für den Streitwert einer mit dem Antrag auf Zahlung von Regelunterhalt verbundenen Vaterschaftsfeststellungsklage Rückstände aus der Zeit vor Klageeinreichung hinzuzurechnen sind. Bei einer Unterhaltsklage werden allerdings anders als beim Regelunterhalt (§ 1615d BGB) kaum Rückstände für mehrere Jahre auftreten, da hier die Bestimmungen der §§ 1613 Abs. 1, 1585b Abs. 2 BGB die Inanspruchnahme für zurückliegende Zeiten begrenzen. Dieser Gesichtspunkt erlaubt jedoch keine abweichende Bewertung von § 17 Abs. 4 GKG für den Regelunterhalt; denn der Regelunterhalt wird in Abs. 1 S. 2 GKG der Wertberechnungsvorschrift ausdrücklich erfaßt.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das am geborene klagende Kind hat mit der am 11.4.1996 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung begehrt, daß der Beklagte sein Vater ist und weiter dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts vom Tage der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gefordert. Durch Urteil vom 25.4.1997 hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Mit Beschluß vom 8.7.1997 (AS. 129) hat es den Streitwert auf insgesamt 55.931 DM festgesetzt.