Die Klägerin erhob gegen den Beklagten, ihren Vater, Stufenklage auf Kindesunterhalt. Nach Zustellung der Klage und Eingang der Klageerwiderung, nach der der Beklagte nicht leistungsfähig ist, wurde das Verfahren bisher nicht weiterbetrieben.
Durch den angefochtenen Beschluss setzte das Amtsgericht den Streitwert "vorläufig" auf 852,00 EUR fest (284 x 12 x 25%). Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und erstrebt eine Festsetzung auf 3.408,00 EUR.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 63 Abs. 1 GKG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Für den Wert der Stufenklage ist nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der höhere (§ 44 GKG). Dies ist regelmäßig der Zahlungsanspruch, der, wenn er nicht beziffert wird, nach § 3 ZPO zu schätzen ist.
Das Amtsgericht ging hier zutreffend vom (bisherigen) Regelbetrag des Kindesunterhalts von 284,00 EUR aus und kam so an sich zu einem Wert von 3.408,00 EUR, den es allerdings ermäßigt hat, weil das Verfahren sich bisher nur in der Auskunftsstufe befindet.
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