OLG Koblenz - Beschluss vom 22.01.2008
11 WF 24/08
Normen:
RVG -VV Nr. 1003; RVG § 17 § 22 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 493
FamRZ 2008, 1969
JurBüro 2008, 471
MDR 2008, 1068
OLGReport-Koblenz 2008, 659
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 27/07

Streitwert bei Einigung über Gegenstände eines Eil- und des Hauptsacheverfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 11 WF 24/08

DRsp Nr. 2008/23474

Streitwert bei Einigung über Gegenstände eines Eil- und des Hauptsacheverfahrens

»Sofern die Parteien Gegenstände des Eilverfahrens und des Hauptsacheprozesses in eine Einigung einbezogen haben, entsteht für den Anwalt nur eine Einigungsgebühr, die aus dem zusammengerechneten Werten zu berechnen ist.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003; RVG § 17 § 22 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind D...... B..... begehrt. Sie hat in der Hauptsache Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. April 2007 hat das Amtsgericht dem Beklagten für das Hauptsacheverfahren und für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und ihm die Beschwerdeführerin beigeordnet. Anschließend schlossen die Parteien einen Vergleich über die Hauptsache und das einstweilige Anordnungsverfahren. Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren wurde auf 14.056,40 EUR und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 4.879,32 EUR festgesetzt.