BGH - Beschluß vom 13.04.1994
XII ZB 33/94
Normen:
ZPO § 3, § 254 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 40
NJW-RR 1994, 898

Streitwert bei Klage auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

BGH, Beschluß vom 13.04.1994 - Aktenzeichen XII ZB 33/94

DRsp Nr. 1995/6924

Streitwert bei Klage auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Ansprüche auf Zugewinnausgleich, die im Wege der Stufenklage erhoben werden, sind auf vermögenswerte Leistungen gerichtet. Dies gilt auch für den auf richtige und vollständige Erfüllung der erteilten Auskunft gerichteten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. BGH - XII ZB 156/90 - vom 30.01.1991, FamRZ 1991, 791). Der Wert des Anspruches auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit einer erteilten Auskunft bestimmt sich gem. den §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen. Wurde der Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn der Beklagte gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Rechtsmittel einlegt, danach zu bewerten, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, da die Verpflichtung hierzu nicht über diejenige zur Auskunftserteilung hinausgeht, sondern durch sie begrenzt wird.