Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist teilweise begründet.
1. Bezüglich der Ehesache war der Streitwert gegenüber der amtsgerichtlichen Festsetzung um 20% zu erhöhen, sodass von einem Streitwert in Höhe von 2.400 EUR auszugehen ist.
Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der nach § 48 Abs. 2, 3 GKG maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien durch das Amtsgericht. Beide Parteien haben vorliegend ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte für Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen Streitwert oberhalb des Mindestwertes von 2.000 EUR rechtfertigen würden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|