OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.11.2006
20 WF 141/06
Normen:
GKG § 48 ; GKG § 49 ; RVG § 32 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 751
OLGReport-Karlsruhe 2007, 150
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 437/05

Streitwert der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 20 WF 141/06

DRsp Nr. 2007/2788

Streitwert der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich

»1. Eine Erhöhung des Streitwertes für die Ehesache kommt in Betracht, wenn ausländisches Recht anzuwenden war und dies einen besonderen Aufwand erforderte. 2. Für den Versorgungsausgleich ist ein Streitwert schon dann festzusetzen, wenn bezüglich dieser Folgesache ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde; hierfür reicht allerdings die Nachfrage bei den Parteien nach bestehenden Versorgungsanrechten noch nicht aus.«

Normenkette:

GKG § 48 ; GKG § 49 ; RVG § 32 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist teilweise begründet.

1. Bezüglich der Ehesache war der Streitwert gegenüber der amtsgerichtlichen Festsetzung um 20% zu erhöhen, sodass von einem Streitwert in Höhe von 2.400 EUR auszugehen ist.

Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der nach § 48 Abs. 2, 3 GKG maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien durch das Amtsgericht. Beide Parteien haben vorliegend ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte für Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen Streitwert oberhalb des Mindestwertes von 2.000 EUR rechtfertigen würden.