OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.12.2008
17 WF 283/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2009, 376
OLGReport-Stuttgart 2009, 702

Streitwert des Ehescheidungsverfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 17 WF 283/08

DRsp Nr. 2009/25513

Streitwert des Ehescheidungsverfahrens

Der Umstand, dass eine Ehescheidung einvernehmlich erfolgt ist, kann keine Berücksichtigung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts finden. Vielmehr muss das Gesamtvolumen der Ehescheidung sowie die Bedeutung der Sache und ihre Schwierigkeit herangezogen werden. Nach einer Methode kann dann das Vermögen um Freibeträge für jede Partei gekürzt und sodann der restliche Wert mit einem Prozentsatz zugrunde gelegt werden. Bei Beachtlichkeit aller Einzelumstände kann dabei auch die Hälfte des nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Werts für die Bemessung des Gegenstandswerts angemessen sein.

Tenor:

Auf die Beschwerde der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, Frau Rechtsanw., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt, soweit darin der Gegenstandswert für die Ehesache festgesetzt worden ist, abgeändert.

Der Gegenstandswert für die Ehesache wird auf 30.000,- EUR festgesetzt, unter Einschluss der Folgesache Versorgungsausgleich mithin auf insgesamt 32.000,- EUR.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.