Auf die Beschwerde der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, Frau Rechtsanw., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt, soweit darin der Gegenstandswert für die Ehesache festgesetzt worden ist, abgeändert.
Der Gegenstandswert für die Ehesache wird auf 30.000,- EUR festgesetzt, unter Einschluss der Folgesache Versorgungsausgleich mithin auf insgesamt 32.000,- EUR.
I.
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