Die gemäß §
Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Wertfestsetzung nach § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen. Maßgebend ist das Interesse an der einstweiligen Regelung, das in der Regel mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu bemessen ist.
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