OLG Köln - Beschluß vom 20.02.1995
27 WF 5/95
Normen:
GKG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 171
OLGReport-Köln 1995, 204

Streitwert des Grundbuchberichtigungsanspruchs

OLG Köln, Beschluß vom 20.02.1995 - Aktenzeichen 27 WF 5/95

DRsp Nr. 1995/4926

Streitwert des Grundbuchberichtigungsanspruchs

1. Der Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 1368 BGB steht dem nicht verfügenden Ehegatten in eigenem Namen, auch nach der Scheidung, und unabhängig davon zu, welches wirtschaftliche Interesse er mit der Klage verfolgt. Auf das wirtschaftlich mit der Klage verfolgte Ziel kann daher für die Streitwertfestsetzung nicht abgehoben werden. Maßgebend ist der volle Verkehrswert des Grundstücks, wobei Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen sind.2. Streitwert eines sich aus § 1368 BGB ergebenden Grundbuchberichtigungsanspruches nach Verfügung eines Ehegatten über ein Grundstück ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.

Normenkette:

GKG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten führt zu einer Erhöhung der Wertfestsetzung.

Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Wertfestsetzung nach § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen. Maßgebend ist das Interesse an der einstweiligen Regelung, das in der Regel mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu bemessen ist.