OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.02.2001
12 WF 15/01
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 223
OLGReport-Oldenburg 2001, 93
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Meppen - 24.11.2000,

Streitwert des Scheidungsverfahrens - Anhörung der Eltern zum Sorgerecht

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 12 WF 15/01

DRsp Nr. 2001/13113

Streitwert des Scheidungsverfahrens - Anhörung der Eltern zum Sorgerecht

»Die Anhörung der Eltern zum Sorgerecht (§ 613 Abs. I S. 2 ZPO) erhöht nicht den Streitwert des Scheidungsverfahrens«

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 28. November 2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Meppen den Streitwert für das Scheidungsverfahren auf insgesamt 5.000, DM (4.000, DM Ehescheidung und 1.000, DM Versorgungsausgleich) festgesetzt. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit ihrer Beschwerde und machen geltend, daß aufgrund der Anhörung zur elterlichen Sorge hierfür ein gesonderter Wert anzusetzen sei.

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die auf § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO beruhende Anhörung der Parteien zur elterlichen Sorge löst weder eine zusätzliche Verfahrensgebühr aus noch führt sie zu einem erhöhten Wert für die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO.