OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2006
11 WF 293/05
Normen:
GKG § 48 Abs. 2 Satz 1; GKG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 806
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 406/04

Streitwert einer Ehescheidung bei Bewilligung von ratenfreier PKH für beide Parteien; Berücksichtigung von Kindesunterhalt, Kreditverbindlichkeiten, Kindergeld und Arbeitslosenhilfe bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 11 WF 293/05

DRsp Nr. 2009/975

Streitwert einer Ehescheidung bei Bewilligung von ratenfreier PKH für beide Parteien; Berücksichtigung von Kindesunterhalt, Kreditverbindlichkeiten, Kindergeld und Arbeitslosenhilfe bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage

1. Der Streitwert der Ehescheidung bei Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe für beide Parteien bemisst sich nach dem in den letzten drei Monaten vor Klageerhebung erzielten Einkommen. 2. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Pauschalbetrag von 300,- EUR und gegebenenfalls vorhandene Kreditverbindlichkeiten abzusetzen. Das Kindergeld sowie die Arbeitslosenhilfe sind als Einkommen anzurechnen. 3. Der ermittelte Streitwert kann je nach Beurteilung der weiteren Kriterien des § 48 Abs. 2 GKG angehoben oder abgesenkt werden.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2 Satz 1; GKG § 48 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde, mit der die Rechtsanwälte der Antragstellerin die Erhöhung des Streitwerts für die Ehescheidung von 2.000,- EUR auf 4.800,- EUR erstreben, ist gemäß § 68 GKG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,- EUR überschritten, der sich nach der Differenz richtet, die sich ergibt, wenn man die Wahlanwaltsgebühren nach dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert vergleicht.