1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Familiengerichts Ravensburg vom 3.12.2008, Az. 7 F 430/08, wird zurückgewiesen.
2. das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, deren Ehescheidungsverfahren seit 2005 beim Familiengericht anhängig ist. Die Folgesache Zugewinnausgleich ist anhängig, aber nicht entscheidungsreif. Der Kläger, der von einem Zugewinnausgleichsanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von 821.500 EUR ausgeht, hat Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erhoben, der durch Urteil des Familiengerichts Ravensburg vom 3.12.2008 stattgegeben wurde. Im Urteil wurde der Streitwert des Verfahrens auf 250.000 EUR festgesetzt.
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